Für alle Lieferungen und Leistungen (Verkauf, Dienst- und Werkleistungen) der viventu solutions GmbH (nachfolgend "viventu" genannt) gelten neben den jeweils einvernehmlich getroffenen Vereinbarungen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von viventu. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von viventu haben Vorrang vor allen Geschäfts-, Liefer-, Vertrags- und Einkaufsbedingungen des Auftraggebers. Letztere werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch von viventu nicht Vertragsbestandteil. Dies gilt auch für Folgegeschäfte, unabhängig davon, ob bei dem einzelnen Folgegeschäft nochmals ausdrücklich auf diese Bedingungen Bezug genommen wird.
Angebote von viventu sind grundsätzlich freibleibend. Sie stellen lediglich die Aufforderung an den Auftraggeber dar, einen entsprechenden Auftrag zu erteilen. Ein Vertrag kommt - unter Geltung der nachfolgenden Bedingungen - erst mit der beiderseitigen Unterzeichnung eines Vertragsdokuments oder mit der Bestätigung des Auftrags durch viventu zustande.
2.2
Nebenabreden, Zusicherungen und sonstige Vereinbarungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2.3
Für den Inhalt und die Ausführung des Vertrages sind die in einem beiderseitig unterschriebenen Vertragsdokument oder in einer Auftragsbestätigung von viventu spezifizierten Leistungen maßgebend.
3. Lieferungen
Lieferungen erfolgen nach den Spezifikationen des jeweiligen Herstellers in der bei Vertragsabschluß aktuellen Version. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, liegt die Verantwortung für die Auswahl bestellter Produkte und für die mit ihnen vom Auftraggeber beabsichtigten Ergebnisse sowie für das Zusammenwirken einzelner Komponenten allein bei dem Auftraggeber.
3.2
Vom Auftraggeber gewünschte Lieferzeiten sind nur verbindlich, wenn sie von viventu schriftlich bestätigt werden. Alle Vereinbarungen über die Lieferzeit stehen im übrigen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung von viventu.
Falls keine anders lautende Vereinbarung getroffen wird, nimmt viventu den Versand nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten für den Auftraggeber vor. Die Transportgefahr trägt der Auftraggeber. Verzögert sich eine Lieferung durch Umstände, die der Auftraggeber zu vertreten hat, geht die Gefahr bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
viventu behält sich die Möglichkeit von Teillieferungen vor, es sei denn, die Teillieferung hat für den Auftraggeber offensichtlich kein Interesse.
Die von viventu zu erbringenden Dienst- und Werkleistungen (Serviceleistungen) beziehen sich ausschließlich auf vom Auftraggeber hinsichtlich Hersteller und Typ sowie Serien- und Gerätenummer konkretisierte Geräte oder Systemkonfigurationen.
viventu erbringt die Serviceleistungen telefonisch, per Fernwartung oder vor Ort beim Auftraggeber. Die Auswahl zwischen den Arten der Leistungserbringung liegt im Ermessen von viventu, es sei denn, im Einzelfall ist ausdrücklich eine bestimmte Art der Leistungserbringung vereinbart worden.
Die Laufzeit eines Servicevertrages und insbesondere die Verpflichtung zur Zahlung wird durch die Weitergabe oder Aufgabe der jeweils zugrunde liegenden Geräte nicht berührt. Gleiches gilt für den Untergang der Geräte, es sei denn, der Untergang ist von viventu zu vertreten.
Liefer- und Leistungszeitangaben von viventu erfolgen nach bestem Ermessen auf der Grundlage der jeweiligen Liefer- und Auftragslage. Die Angaben sind nur als annähernd zu betrachten, sofern nicht ausdrücklich eine schriftliche und verbindliche Zusage für bestimmte Leistungszeiten gemacht wird.
Liefer- und Leistungszeiten verlängern sich in angemessenem Umfang, wenn viventu an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch höhere Gewalt, nachträgliche Wünsche des Auftraggebers nach Änderungen oder Ergänzungen oder sonstige unvorhersehbare und außergewöhnliche Ereignisse gehindert wird, die trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abgewendet werden können. Als Ereignisse im Sinne von Satz 1 gelten insbesondere Krieg, Aufruhr, Streiks, Aussperrungen, Feuer, Überschwemmungen sowie andere nicht vorhersehbare Betriebsstörungen, auch bei Zulieferern.
Die Einhaltung von Liefer- und Leistungszeiten setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertrags- und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers voraus. Bei Verzug des Auftraggebers wird die Liefer- und Leistungszeit unterbrochen. Die Leistungserbringung von viventu steht außerdem unter dem Vorbehalt, dass notwendige Ersatzteile oder -geräte allgemein erhältlich und bei Herstellern vorrätig sind.
Serviceleistungen erbringt viventu in der Zeit von Werktags Montag bis Freitag 8:30 – 17:00 Uhr. Weitergehende Servicebereitschaftszeiten können schriftlich gegen gesonderte Vergütung entweder allgemein oder für Einzelfälle vereinbart werden.
viventu übernimmt keine Gewähr für die ununterbrochene Betriebsbereitschaft von Hard- und/oder Software, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
viventu übernimmt keine Haftung für Schäden oder Nachteile, die daraus entstehen, dass eine EDV-Anlage oder ein Teil davon zu Reparatur- oder Wartungszwecken während der produktiven Zeit des Auftraggebers ausgeschaltet oder in sonstiger Weise beeinträchtigt werden muss.
Der Auftraggeber räumt viventu die räumliche und zeitliche Gelegenheit zur Durchführung der Leistungen und Einhaltung vereinbarter Leistungszeiten ein. Der Auftraggeber wird viventu während der Vorbereitung und der Durchführung der Leistungen jede notwendige und zumutbare Unterstützung gewähren.
Der Auftraggeber ist für angemessene Umfeldbedingungen und die ordnungsgemäße Nutzung der in den Vertrag einbezogenen Geräte und Programme verantwortlich. Vor Arbeiten an seinen Geräten und/oder Programmen wird der Auftraggeber alle Programme und Daten selbständig sichern und auf externen Datenträgern speichern.
Der Auftraggeber wird alle für die Durchführung von Arbeiten vor Ort erforderlichen Einrichtungen (einschließlich Telefonverbindungen und Übertragungsleitungen etc.) auf seine Kosten zur Verfügung stellen.
viventu erhält vom Auftraggeber auf Wunsch eine aktuelle Liste mit autorisierten Ansprechpartnern.
Der Auftraggeber muss die Lizenzrechte für die bei einem Releasewechsel zu installierende Software haben bzw. erwerben.
Der Auftraggeber erkennt die Lizenz- und Urheberbedingungen der jeweiligen Hersteller für von viventu gelieferte Fremdsoftware ausdrücklich an.
Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Berechnung der Vergütung auf der Grundlage der am Tage des Vertragsabschlusses allgemein gültigen Preise von viventu.
viventu behält sich bei Dauerschuldverhältnissen eine Anpassung der vereinbarten Preise vor, sofern eine entsprechende Kostensteigerung eintritt.
Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Alle Zahlungen sind sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig, sofern nicht eine andere Zahlungsweise vereinbart wurde.
Nicht bare Zahlungen erfolgen lediglich erfüllungshalber und gelten erst mit unwiderruflicher Gutschrift als Zahlung. Kosten der Einziehung und Einlösung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist viventu berechtigt, dem Auftraggeber für die Dauer des Verzugs pauschal Zinsen in Höhe von 8% (5% Verbraucher) über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Die Geltendmachung und der Nachweis eines höheren bzw. geringeren Schadens bleibt beiden Seiten vorbehalten.
Bei Eintritt von Tatsachen, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder -bereitschaft des Auftraggebers begründen (z.B. bei Nichteinlösung eines Schecks oder Wechsels sowie bei einem Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers), und bei Zahlungsverzug ist viventu berechtigt, die Ausführung von der Produktlieferungen und der Serviceleistungen bis zur vollständigen Vorauszahlung oder angemessenen Sicherheitsleistung zurückzustellen. Kommt der Auftraggeber einer entsprechenden Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, ist viventu berechtigt, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht wie die streitige Forderung.
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber entstandener bzw. entstehender Forderungen bleiben alle gelieferten Waren, Warenteile und Software im Eigentum von viventu. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung.
Der Auftraggeber hat die Ware pfleglich zu behandeln, solange sie im Vorbehaltseigentum von viventu steht. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere bei Zahlungsverzug - ist viventu berechtigt und ermächtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Auftraggebers wieder zurückzunehmen. Soweit die Vorbehaltsware nicht mehr im Besitz des Auftraggebers ist, tritt der Auftraggeber schon jetzt seine Herausgabeansprüche gegen Dritte an viventu ab. In der Zurücknahme oder dem Rücknahmeverlangen liegt kein Rücktritt vom Vertrag, solange dies nicht ausdrücklich von viventu so erklärt wird oder zwingende gesetzliche Vorschriften nichts anderes besagen.
Der Auftraggeber ist bis auf Widerruf zur Verbindung oder Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr berechtigt. Das gilt jedoch nur, solange er seinen Verpflichtungen gegenüber viventu fristgerecht nachkommt. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind dem Auftraggebern untersagt.
Veräußert der Auftraggeber die im Vorbehaltseigentum von viventu stehende Ware, tritt er bereits im voraus sämtliche Ansprüche und Forderungen aus der Weiterveräußerung, bis zur vollständigen Tilgung aller Forderungen von viventu, zur Sicherung an viventu ab. Wird die im Vorbehaltseigentum von viventu stehende Ware mit anderen, viventu nicht gehörenden Waren - auch zu einem Gesamtpreis - abgegeben, so erstreckt sich die Abtretung an viventu auf den Teil der Forderung, der dem Verhältnis des Werts des (Mit-)Eigentums von viventu entspricht. viventu nimmt diese Abtretungen an.
Eine Weiterveräußerung der Waren oder Warenteile an einen Dritten vor vollständiger Bezahlung ist nicht zulässig, wenn der Dritte die Abtretung der gegen ihn gerichteten Forderung des Auftraggebern ausgeschlossen hat.
Der Auftraggeber ist bis auf Widerruf zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. viventu wird von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen, solange der Auftraggeber seinen Pflichten ordnungs- und fristgemäß nachkommt und nicht in Konkurs fällt oder zahlungsunfähig wird. Der Auftraggeber hat die eingezogenen Beträge bis zum Ausgleich der gesicherten Forderungen gesondert für viventu zu halten.
Auf Verlangen von viventu hat der Auftraggeber die Abtretung Dritten bekannt zu geben und viventu alle zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Angaben und Unterlagen zukommen zu lassen. viventu ist berechtigt, die Abtretung gegenüber Dritten offen zu legen.
Bei einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung der Rechte von viventu durch Dritte, insbesondere bei Zugriffen auf die Vorbehaltsware, hat der Auftraggeber den Dritten auf die Rechte von viventu hinzuweisen und viventu unverzüglich zu informieren. Kosten und Schäden durch die Verletzung dieser Pflicht trägt der Auftraggeber.
Übersteigt der Wert der für viventu bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen insgesamt um mehr als 20%, gibt viventu die ihr zustehenden Sicherheiten nach Wahl des Auftraggebers oder - falls der Auftraggeber keine Wahl trifft - nach eigener Wahl frei.
Nach dem Stand der Technik ist es nicht möglich, das einwandfreie Funktionieren von Datenverarbeitungsgeräten und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen zu garantieren und Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließen. viventu übernimmt jedoch die gesetzliche Gewährleistung für die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit und die technische Brauchbarkeit ihrer Lieferungen und Leistungen.
Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, dienen die in Auftragsbestätigungen, Prospekten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur zur bloßen Produktbeschreibung. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB müssen von viventu ausdrücklich und schriftlich als "Zusicherung" gekennzeichnet sein.
Die Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft von Geräten und Programmen wird nicht übernommen, sofern sich viventu nicht ausdrücklich und schriftlich entsprechend verpflichtet.
Eventuelle Mängel sind viventu unverzüglich schriftlich anzuzeigen: Bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung oder Leistungserbringung und bei anderen nicht offensichtlichen Mängeln, die innerhalb dieser Frist auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung, keinesfalls aber später als sechs Monate nach der betroffenen Lieferung oder Leistung.
Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen viventu hergeleitet werden.
Ist die gelieferte Ware oder die erbrachte Leistung mangelhaft und rechtzeitig gerügt, so leistet viventu unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebern nach eigener Wahl Gewähr zunächst entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung.
Beanstandete Ware darf nur nach vorheriger Abstimmung mit viventu zurückgesandt werden. Mängel eines Teils der Lieferung oder Leistung berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der Gesamtleistung, sofern die Brauchbarkeit der fehlerfreien Leistungsteile nicht beeinträchtigt ist.
Jegliche Gewährleistung erlischt, wenn der Liefergegenstand oder die erbrachte Leistung vom Auftraggeber oder von dritter Seite verändert worden ist; es sei denn, der Auftraggeber weist im Zusammenhang mit der Fehlermeldung nach, dass der Eingriff für den Fehler nicht ursächlich war.
Schadensersatzansprüche infolge von viventu oder seinen Vertretern und Erfüllungsgehilfen verursachter Vertragsverletzung sowie Ansprüche gegen viventu aus unerlaubter Handlung sind auf Fälle von grober Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Das gleiche gilt für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen.
Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten) haftet viventu auch für einfache Fahrlässigkeit. Diese Haftung ist auf den Ersatz typischer und für viventu vorhersehbarer Schäden begrenzt und übersteigt nicht den Betrag von Euro 5.000,00 pro Schadensfall und Euro 10.000,00 während der Laufzeit des Vertrages. viventu haftet nicht für vertragsuntypische oder für unvorhersehbare Folgeschäden sowie für vom Auftraggeber beherrschbare Schäden.
Schadensersatzansprüche für den Verlust gespeicherter Daten sind ausgeschlossen, wenn der Schaden bei ordnungsgemäßer Datensicherung nicht eingetreten wäre.
Für den Fall des Leistungsverzuges oder einer von viventu oder seinen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung haftet viventu auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Bei einfacher Fahrlässigkeit gilt die Haftungsbegrenzung in Absatz 1 entsprechend. Das gleiche gilt für den Ersatz des Verzugsschadens.
Die Haftungsbeschränkung der vorstehenden Absätze gilt nicht bei einer Haftung für zugesicherte Eigenschaften und bei einer Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die lizenz- und urheberrechtlichen Bedingungen der Hersteller und Lieferanten einzuhalten.
Der Auftraggeber ist berechtigt, die ihm zur Durchführung des Vertrages zur Verfügung gestellten Programme, Zeichnungen, Verfahrensbeschreibungen und sonstigen Unterlagen für den vertraglich vorgesehenen Gebrauch zu verwenden. Sämtliche Urheberrechte und weitergehende Nutzungsrechte verbleiben bei viventu. Eine über den notwendigen vertraglichen Gebrauch hinausgehende Verwendung, Vervielfältigung und Überlassung an Dritte ist dem Auftraggeber nicht gestattet.
Der Auftraggeber ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle als vertraulich bezeichneten Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihm im Zusammenhang mit der Vertragsausführung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Vertrages beschäftigte Personen darf nur mit schriftlicher Einwilligung von viventu erfolgen.
viventu ist berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise durch Dritte ausführen zu lassen, sofern der Auftraggeber dem nicht ausdrücklich unter Darlegung wichtiger Gründe widerspricht.
Eine Abtretung oder Übertragung von Rechten und/oder Pflichten aus diesem Vertrag durch den Auftraggeber bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung von viventu. Insbesondere gehen durch die Weitergabe der von einem Servicevertrag erfassten Geräte an Dritte nicht die für dieses Geräte vereinbarten Ansprüche auf die Erbringung der Serviceleistungen auf den Dritten über, es sei denn, viventu stimmt einem solchen Rechtsübergang ausdrücklich und schriftlich zu.
Erfüllungsort für beide Seiten sowie Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist Bremen, sofern der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
Änderungen und Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen und dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind nicht Vertragsbestandteil. Gleiches gilt für öffentlich-rechtliche oder sonstige vorformulierte Auftrags-, Vergabe- oder Verdingungsbedingungen.
Sollte eine oder mehrere dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, oder sollte der auf ihrer Grundlage abgeschlossene Vertrag eine Regelungslücke aufweisen, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt
Stand: 01.01.2018
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